AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

§1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“ genannt) gelten

im Allgemeinen für die Durchführung von Veranstaltungen im Alten Theater Magdeburg,

Tessenowstraße 11, 39114 Magdeburg (nachfolgend „Altes Theater“ genannt), im Speziellen

für die Überlassung von Veranstaltungsflächen und -räumen, für die Erbringung

veranstaltungsbegleitender Dienstleistungen sowie für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen

und Technik. Das Alte Theater Magdeburg wird durch die Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH betrieben.

2. Die AGB gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen,

gewerblich handelnden Personen, juristische Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich

rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Gegenüber Unternehmen gelten diese AGB auch

für alle künftigen Vertragsverhältnisse.

Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur,

wenn die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

Werden mit dem Vertragspartner im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende

Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der

entsprechenden Regelung innerhalb der Geschäftsbedingungen des Alten Theaters.

§2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

1. Alle Verträge und Ergänzungen zum Vertrag mit der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

übersendet zu diesem Zweck zwei (2) noch nicht unterschriebene Ausfertigungen des

Vertragsvorschlags nebst Anlagen an den Mieter. Der Mieter unterschreibt zwei (2) Exemplare

und sendet sie innerhalb des im Vertrag angegebenen Rücksendezeitraums an die Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH zurück. Diese Zusendung der zwei rechtsgeschäftlich

wirksam unterschriebenen Vertragsausfertigungen stellt im Rechtssinn ein Angebot zum

Abschluss des Vertrages dar. Mit Gegenzeichnung einer Ausfertigung des Vertrages durch die

Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH und deren Zusendung an den Mieter erfolgt die

Annahme und somit der Vertragsabschluss.

Erteilte Reservierungsoptionen enden ebenfalls spätestens mit Ablauf der im Vertrag

bezeichneten Rücksendefrist.

2. Werden nach Vertragsabschluss zusätzliche Leistungen für die Veranstaltungen beauftragt, gilt

das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn Dokumente bzw. deren Inhalte mittels E-Mail

oder per Fax übermittelt und bestätigt werden. Die Lieferung, der Aufbau sowie der

einwandfreie Zustand von medien- oder veranstaltungstechnischen Einrichtungen werden in

der Regel durch ein Übergabeprotokoll bestätigt.

3. Aus einer Reservierung für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren

Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden, es sei denn, die Altes Theater am Jerichower

Platz gGmbH hat sich in einer schriftlichen Reservierungserklärung ausdrücklich anderweitig

verpflichtet. Der Vertragspartner und die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

verpflichten sich jedoch, eine geplante, anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf

den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

§3 Vertragspartner, Veranstalter, Veranstaltungsleiter

1. Ist der Vertragspartner nicht der Veranstalter sondern z.B. ein Vermittler oder eine Agentur, hat

der Vertragspartner den Veranstalter schriftlich im Vertrag als „Veranstalter“ zu benennen und

ihn von allen vertraglichen Pflichten, einschließlich dieser AGB, in Kenntnis zu setzen.

Gegenüber der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH bleibt der Vertragspartner für die

Erfüllung aller Pflichten, die dem Veranstalter nach diesem Vertrag obliegen, verantwortlich.

Der Veranstalter gilt in einem solchen Fall als Erfüllungshilfe des Vertragspartners. Handlungen

und Erklärungen des Veranstalters und der von ihm beauftragten Personen hat der

Vertragspartner wie eigene für und gegen sich gelten zu lassen.

2. Wird im Vertrag neben dem Vertragspartner kein Dritter als Veranstalter benannt, ist der

Vertragspartner Veranstalter und hat dementsprechend alle Pflichten, die dem Veranstalter

nach dem Wortlaut und nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen obliegen, umzusetzen.

3. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung von Versammlungsräumen ganz

oder teilweise an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Dritte im Vertrag namentlich

benannt oder wenn als Nutzungszweck die Durchführung einer Messe / Ausstellung

angegeben ist.

4. Der Vertragspartner bzw. der Veranstalter hat der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

auf Anforderung vor der Veranstaltung beauftragte Personen namentlich schriftlich zu

benennen, die die Funktion und Aufgaben des Veranstaltungsleiters nach der

Musterversammlungsstättenverordnung (nachfolgend MVStättV genannt) für den Veranstalter

nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen wahrnimmt.

5. Die Pflichten, die dem Vertragspartner und dem Veranstalter nach diesen Vertragsbedingungen

obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung

führen.

§4 Vertragsgegenstand

1. Die Überlassung von Räumen und Flächen im Alten Theater Magdeburg erfolgt auf Grundlage

von behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplänen mit festgelegter

Besucherkapazität zu dem vom Veranstalter angegebenen Nutzungszweck.

Die exakte Bezeichnung des Nutzungsobjektes, der maximalen Besucherkapazitäten und des

Nutzungszwecks erfolgt schriftlich im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag.

Sind keine Angaben zu Besucherkapazitäten im Vertrag oder einer Anlage zum Vertrag

getroffen, kann der Vertragspartner unter Darlegung seiner Veranstaltungsplanung jederzeit die

bestehenden, genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne einsehen.

2. Die Änderungen des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch

die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken

unverzüglich schriftlich zu informieren.

3. Veränderungen an den überlassenen Räumen, Flächen und Einbauten, die Änderungen von

Rettungswege- und Bestuhlungsplänen sowie zusätzliche Auf- und Einbauten können nur mit

schriftlicher Zustimmung der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH und nach Vorliegen

ggf. erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko der

Genehmigungsfähigkeit gehen vollumfänglich zu Lasten des Vertragspartners.

4. Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass für eine Veranstaltung keinesfalls mehr Karten in

Umlauf kommen, als Besucherplätze im genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungsplan

ausgewiesen sind.

5. Soweit der Vertragspartner nicht das gesamte Alte Theater anmietet, besitzt er nicht das Recht

zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen / Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie

Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche

des Alten Theaters durch andere Vertragspartner, deren Besucher und durch die Altes Theater

am Jerichower Platz gGmbH zu dulden.

Finden in der Versammlungsstätte zeitlich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder

Vertragspartner sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der

jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Vertragspartner hat keinen vertraglichen Anspruch

darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Vertragspartners eingeschränkt wird.

6. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt während der Auf- und

Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassenen Räume & Flächen jederzeit

auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.

§5 Übergabe, Rückgabe

1. Mit Überlassung und bei Rückgabe der Räume und Flächen können beide Seiten die

gemeinsame Begehung und Besichtigung des Objekts einschließlich der technischen

Einrichtungen, Notausgänge und Rettungswege verlangen. Beide Seiten können die

Ausfertigung eines Übergabeprotokolls verlangen, in welchem der Zustand und eventuelle

Mängel oder Beschädigungen festzuhalten sind. Verlangt die Altes Theater am Jerichower

Platz gGmbH die Benennung eines Veranstaltungsleiters, hat dieser an der Besichtigung

teilzunehmen und sich mit der Versammlungsstätte im Rahmen der Besichtigung vertraut zu

machen.

2. Vom Vertragspartner oder in seinem Auftrag von Dritten während der Nutzungsdauer

eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Veranstalter bis

zum vereinbarten Nutzungsende restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand

wiederherzustellen. Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Gegenstände zu Lasten des

Vertragspartners kostenpflichtig entfernt werden.

§6 Nutzungsentgelte. Nebenkosten, Zahlungsbedingungen

1. Das Nutzungsentgelt für die Überlassung der Räume und Flächen schließt die Kosten für

allgemeine Raumbeleuchtung und eine Grundreinigung bei normaler Verschmutzung ein.

2. Die vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte und Nebenkosten sind für eine bestimmte

Veranstaltungsdauer ausgelegt. Überschreitungen der Nutzungszeit verpflichten den

Vertragspartner zur Entrichtung des anteiligen Nutzungsentgelts.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die Altes Theater am Jerichower

Platz gGmbH bleibt vorbehalten. Die Nutzung der Veranstaltungsräume für erforderliche Aufund

Abbautage ist ebenfalls entgeltpflichtig und mit der Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH bei Abschluss des Vertrages zu vereinbaren.

3. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt, Vorauszahlungen und

Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Vertragspartner zu verlangen. Soweit im Vertrag nichts

anderes vereinbart ist, ist ein Abschlag als Vorauszahlung in Höhe der anfallenden

Nutzungsentgelte bis spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH zu zahlen.

4. Die Abrechnung aller Leistungen und entstandenen Nebenkosten erfolgt nach Durchführung

der Veranstaltung unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung.

5. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug von

mehr als 10 Tagen können Verzugszinsen erhoben werden, bei Unternehmen in Höhe von 8%

und bei Privatpersonen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH vorbehalten.

6. Alle angegebenen Entgelte / Preise verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt

geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§7 Kartensatz

1. Karten dürfen höchstens in der Zahl für die Veranstaltung baupolizeilich höchstens zulässigen

Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Rettungswege- und Bestuhlungsplans

ausgegeben werden.

2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt unter Berücksichtigung der

nachfolgenden Einschränkungen sowie des durch die Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Vertragspartner.

Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt, auf der Vorderseite der

Eintrittskarte ein auf sie oder das Alte Theater Magdeburg verweisendes Logo anzubringen.

Dieses Logo ist von untergeordneter Größe und wird den Gestaltungsspielraum des

Vertragspartners nur geringfügig beeinträchtigen.

3. Auf jeder Karte sind Veranstaltungstag, Art der Veranstaltung, Name des Veranstalters, Beginn,

Kartenpreis und genaue Platzbezeichnung anzugeben. Ausnahmen können nur von der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH zugelassen werden.

4. Den Beauftragten der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH sowie den Vertretern der

Bauaufsicht, Feierwehr und des Sanitätsdienstes ist zur Wahrung dienstlicher Belege stets

Zutritt zur Veranstaltung zu gewähren.

§8 Karten(vor)verkauf

1. Für den Verkauf von Eintrittskarten Programmen im Alten Theater Magdeburg sind die

vorhandenen und zugewiesenen Einrichtungen zu nutzen.

2. Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt grundsätzlich dem Vertragspartner. Im Falle

des Vorverkaufs durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH erfolgt die Auszahlung

des vereinnahmten Geldes erst nach Durchführung der Veranstaltung. Der Vertragspartner hat

Anspruch auf vorzeitige Auszahlung, wenn er Sicherheit durch selbstschuldnerische

Bankbürgschaft in entsprechender Höhe leistet.

3. Wir die Veranstaltung abgesagt, ist die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH berechtigt,

bei Vorlage der an der (Vor)Verkaufsstelle erworbenen Eintrittskarten, die Eintrittsgelder

inklusive etwaiger Gebühren im Namen des Vertragspartners an die Besucher

zurückzuerstatten.

§9 Werbung und Haftung für widerrechtliche Werbemaßnahmen

1. Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Vertragspartners.

Werbemaßnahmen in den Räumen und auf dem Gelände des Alten Theaters Magdeburg

bedürfen die Einwilligung durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH.

2. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Veranstalter bedarf der Zustimmung der

Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist

nicht verpflichtet, die bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen,

auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters

besteht.

3. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt, im Veranstaltungsprogramm und

im Internet auf die Veranstaltung hinzuweisen, soweit der Vertragspartner nicht schriftlich

widerspricht.

4. Der Vertragspartner hält die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH unwiderruflich von allen

Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die

Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte,

Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte, Eigentumsrechte) oder sonstige

gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-,

Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen

klar und unmissverständlich herauszustellen, dass der Veranstalter und nicht die Altes Theater

am Jerichower Platz gGmbH die Veranstaltung durchführt.

§10 GEMA-Gebühren

1. Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte

Entrichtung der GEMA-Gebühren sind alleinige Pflichten des Vertragspartners. Die Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom

Vertragspartner den schriftlichen Nachweis der Anmeldungen der Veranstaltung bei der GEMA,

den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren und/oder den schriftlichen

Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA gegenüber dem Veranstalter verlangen.

Soweit der Vertragspartner zum Nachweis nicht in der Lage oder hierzu nicht bereit ist, kann

die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH eine Sicherheitsleistung in Höhe der

voraussichtlich anfallenden GEMA-Gebühren vom Vertragspartner verlangen.

§11 Herstellung von Ton, Ton-Bild und Bildaufnahmen

1. Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen, sowie sonstige Aufnahmen und

Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen

vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch

der schriftlichen Zustimmung durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH. Die Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt, die Zustimmung hierzu von der

Vereinbarung eines zu zahlenden Entgeltes abhängig zu machen.

2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des

Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des

Bestuhlungsplans zugelassen. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist rechtzeitig

vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

3. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen,

Bildtonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder

verwendeten Gegenstände zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen

anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Vertragspartner schriftlich nicht widerspricht.

§12 Behördliche Erlaubnisse, gesetzliche Meldepflichten, Abgaben

1. Der Vertragspartner hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen

Melde- und Anzeigepflicht zu erfüllen, sowie gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und

Anzeigepflichten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen (soweit nicht

in diesen AGB oder im Vertrag anders festgelegt) einzuholen und behördliche Anordnungen,

Auflagen und Bedingungen umzusetzen.

2. Der Vertragspartner hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden einschlägigen

Vorschriften, insbesondere solche der MVStättV, der Landesbauordnung, des

Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des

Jugendschutzgesetzes, und der Unfallverhütungsvorschriften der Berfusgenosschenschaften

einzuhalten.

3. Der Veranstalter trägt die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Steuern. Die

Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.)

vom Vertragspartner zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern

anfallende Künstlersozialabgabe führt der Veranstalter fristgemäß an die Künstlersozialkasse

(KSK) ab.

§13 Bewirtschaftung, Merchandising

1. Das Recht zur gastronomischen Bewirtschaftung des Alten Theaters Magdeburg einschließlich

der dazugehörigen Freiflächen steht, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH und dem mit ihr vertraglich verbundenen

Gastronomieunternehmen zu.

2. Der Veranstalter ist nicht berechtigt selbst oder durch von ihm beauftragte sonstige Dritte

Speisen, Getränke, Erfrischungen, Tabakwaren oder dergleichen anzubieten bzw. mit in die

Räumlichkeiten einzubringen.

3. Ein vom Veranstalter geplanter Stand für den Verkauf von Merchandising-Artikeln ist der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH rechtzeitig vor der Veranstaltung mitzuteilen.

§14 Garderoben, Toiletten

1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten erfolgt ausschließlich durch die

Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH und die mit ihr verbundenen ortskundigen

Serviceunternehmen. Die Benutzer der Einrichtungen haben das ausgewiesene ortsübliche

Entgelt zu leisten. Ansprüche des Vertragspartners auf Auszahlung oder Verrechnung der

vereinnahmten Entgelte bestehen nicht.

2. Bei geschlossenen Veranstaltungen kann dem Vertragspartner für die Garderobennutzung ein

Pauschalpreis eingeräumt werden.

3. Ist durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH keine Bewirtschaftung der Garderoben

vorgesehen, kann der Vertragspartner gegen eine Übernahme der Bewirtschaftungskosten

verlangen, dass die Besuchergarderobe mit Personal besetzt wird. Erfolgt keine Beauftragung

zur Bewirtschaftung trägt der Vertragspartner das alleinige Haftungsrisiko für

abhandengekommene Kleidungsstücke und Taschen der Besucher seiner Veranstaltung.

§15 Feuerwehr und Sanitätsdienst

1. Feuerwehr und Sanitätsdienst werden in Abhängigkeit von Art und Größe der Veranstaltung

durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH verständigt. Der Umfang dieser Dienste

(Anzahl der zu stellenden Personen) hängt von der Art der Veranstaltung, der Anzahl der

Besucher, den veranstaltungsspezifischen Risiken und den möglichen behördlichen

Festsetzungen im Einzelfall ab. Die Kosten, die durch Anwesenheit und den Einsatz dieser

Dienste entstehen, hat der Vertragspartner zu tragen.

§16 Einlass-, Ordnungsdienstpersonal

1. Als Einlass- und Ordnungsdienstpersonal darf nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden,

das mit dem Alten Theater Magdeburg auch einer ggf. notwendigen Räumung umfassend

vertraut ist. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH stellt den erforderlichen Einlassund

Ordnungsdienst auf Kosten des Vertragspartners, soweit vertraglich keine abweichende

Vereinbarung getroffen ist.

2. Die Anzahl des notwendigen Einlass- und Ordnungsdienstpersonals wird durch die Art der

Veranstaltung, die Anzahl der Besucher, potenzielle Veranstaltungsrisiken und durch ggf.

zusätzliche Anforderungen des Bau- und Ordnungsamtes bestimmt. Dem Vertragspartner

werden die voraussichtlich anfallenden Kosten, soweit möglich, bereits bei Vertragsschluss

genannt.

§17 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

1. Sollen bühnen-, studio-, oder beleuchtungstechnische Einrichtungen für die Veranstaltung

aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des §40 der MVStättV „Verantwortliche für

Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik“ auf Kosten des

Vertragspartners zu stellen. Einzelheiten hierzu werden entsprechend im Vertrag geregelt.

§18 Haftung des Vertragspartners

1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- oder

Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von §278

und §831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der

gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von §831 Absatz 1 Satz 2 BGB (Exkulpation von

Auswahlverschulden) ist ausgeschlossen.

2. Der Vertragspartner stellt die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH von allen Ansprüchen

Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit

diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw.

Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche

Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von

Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten)

die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

3. Der Vertragspartner ist verpflichtet für die Veranstaltung eine

Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte

- Personen- und Sachschäden in Höhe von mind. 2 Mio. Euro (zwei Millionen) und für

- Vermögensschäden in Höhe von mind. 500.000 Euro (fünfhunderttausend)

abzuschließen und der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH gegenüber auf Anforderung

durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins bis spätestens 2 Wochen vor der

Veranstaltung nachzuweisen.

Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.

§19 Haftung der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

1. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH auf

Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Räume und Flächen gemäß §536a

Absatz 1 BGB ist ausgeschlossen.

2. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Altes Theater

am Jerichower Platz gGmbH die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung

angezeigt worden ist.

3. Die Haftung der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH für einfache Fahrlässigkeit ist

ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt worden sind.

4. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die die Schadensersatzpflicht der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art

der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden

begrenzt.

5. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH haftet nicht für Schäden, die durch von ihr oder

die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH veranlasste Maßnahmen zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken

zur Einschränkung, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden

oder der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH haftet die Altes Theater am Jerichower

Platz gGmbH nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

6. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom

Veranstalter, von Ausstellern oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen,

Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände, soweit die Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat. Auf Anforderung des

Vertragspartners im Einzelfall erfolgt durch die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

gegen Kostenerstattung die Stellung eines speziellen Wachdienstes.

7. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen

oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Altes Theater

am Jerichower Platz gGmbH.

8. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu

vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, im Fall der

ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften und in Fällen in denen die Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH als Grundstücksbesitzer nach §836 BGB zwingend haftet. Im Übrigen

ist die Anwendung von §831 Absatz 1 Satz 2 BGB (Exkulpation vom Auswahlverschulden)

auch für die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ausgeschlossen.

§20 Wegfall der Nutzung

1. Führt der Vertragspartner aus einem von der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH nicht

zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch, hat die Altes Theater am Jerichower

Platz gGmbH die Wahl gegenüber dem Vertragspartner statt eines konkret berechneten

Schadensersatzanspruches eine Pauschale geltend zu machen. Der Vertragspartner ist in

diesem Fall verpflichtet - soweit im vertrag keine anderslautende Regelung getroffen ist -

nachstehende Pauschale, bezogen auf die vereinbarte Entgelte zu leisten; bei Absage der

Veranstaltung:

- bis zu 12 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 10%

- bis zu 09 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 30%

- bis zu 06 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 50%

- bis zu 03 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 80%

- danach 100%

2. Jede Absage oder Stornierung des Vertragspartners bedarf der Schriftform und muss innerhalb

der genannten Fristen bei der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH eingegangen sein.

3. Der Vertragspartner hat das Recht nachzuweisen, dass der Altes Theater am Jerichower Platz

gGmbH ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH ein höherer Schaden entstanden, so ist sie berechtigt,

Schadensersatz in entsprechender Höhe zu verlangen. Dies gilt insbesondere für den Fall,

dass technische Einrichtungen Dritter für die Veranstaltung angemietet worden sind.

§21 Rücktritt / Kündigung

1. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag

zurückzutreten, insbesondere bei:

- Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten

- Verletzung vertraglich vereinbarter Anzeige- und Mitteilungspflichten (Pflichtmitteilungen

zur Veranstaltung)

- Wesentliche Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung

- Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung

- Verstoß gegen behördliche Auflagen / Genehmigungen

- Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen

- Verletzung oder ernsthafte Gefährdung der Rechte Dritter durch die Veranstaltung

2. Macht die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält

sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte

Aufwendungen anrechnen lassen.

3. Ist der Vertragspartner eine Agentur, so steht der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

und der Agentur ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Auftraggeber

(Veranstalter) der Agentur den Auftrag entzieht oder kündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht

kann nur ausgeübt werden, wenn der Auftraggeber der Agentur sämtliche Rechte und Pflichten

aus dem bestehenden Vertrag mit der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH vollständig

übernimmt und auf Verlangen der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH angemessene

Sicherheit leistet.

§22 Höhere Gewalt

1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder

Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH für den Vertragspartner mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich

zu erstatten wären, so ist der Vertragspartner in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten

verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder

mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in

keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§23 Ausübung des Hausrechts

1. Dem Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen

Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung

notwendigen Umfang neben der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH zu. Der

Veranstalter und sein Veranstaltungsleiter sind verpflichtet. innerhalb der überlassenen

Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu

sorgen. Sie sind gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet.

Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt

ist, werden sie auf Anforderung durch diesen unterstützt.

2. Der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH und den von ihr beauftragten Personen steht

das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer

des Vertragsverhältnisses weiterhin zu.

3. Den von der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH beauftragten Personen ist, im Rahmen

der Ausübung des Hausrechts, jederzeit freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumen und

Flächen zu gewähren.

§24 Abbruch von Veranstaltungen

1. Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei

besonderen Gefahrenlagen kann die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH vom

Veranstalter die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen. Kommt der

Veranstalter einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist die Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Veranstalters

durchführen zu lassen. Der Veranstalter bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen

Entgelts verpflichtet.

§25 Beachten veranstaltungsbezogener Sicherheitsbestimmungen

1. Sollen für eine Veranstaltung Ausschmückungen / Dekorationen in die Räumlichkeiten

eingebracht, Podien / Tribünen / Szenenflächen genutzt, errichtet oder bühnen-, studio-,

beleuchtungstechnische oder sonstige technische Einrichtungen aufgebaut werden, sind

zwingend die ortsörtlichen und gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

§26 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

1. Die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH überlässt die im Vertrag bezeichneten Räumen

und Flächen zur Durchführung von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen. Zur Erfüllung

der damit verbundenen vertraglichen vereinbarten Geschäftszwecke erfolgt auch die

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der an die Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH

übermittelten personenbezogenen Daten.

2. Die Dienstleister für veranstaltungsbegleitende Services erhalten von der Altes Theater am

Jerichower Platz gGmbH auf Anforderung zur Erbringung ihrer Leistungen und zur Erstellung

von Angeboten Daten unserer Vertragspartner übermittelt.

3. Jedem der Vertragspartner steht es frei im Vertrag oder auch jederzeit nachträglich zu erklären,

zu welchem Zweck seine Daten in Zukunft nicht mehr genutzt werden sollen.

§27 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht stehen dem Vertragspartner gegenüber der Altes

Theater am Jerichower Platz gGmbH nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten und von der Altes Theater am Jerichower Platz gGmbH anerkannt

sind.

§28 Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist

Magdeburg.

2. Sofern gesetzlich kein anderer zwingendes Gerichtsstand begründet ist, wird Magdeburg als

Gerichtsstand vereinbart.

3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit

der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift

so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich

erreicht wird.